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Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, die nur für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands zulässig.Das Fahrzeug muss abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) sein. Diese Kennzeichen gelten für eine einmalige Nutzung im Zeitraum von maximal 5 Tagen.
Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung des Kurzzeitkennzeichens die Frist zur Durchführung der Hauptuntersuchung abgelaufen, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung beschränkt. Fahrten sind nur bis zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb des Kyffhäuserkreises oder einem angrenzenden Bezirk möglich.
Probefahrten und/oder Überführungsfahrten sind erst nach erfolgreicher Durchführung der Hauptuntersuchung gestattet. Endet die Frist zur Durchführung der Hauptuntersuchung während der Laufzeit des Kurzzeitkennzeichens (maximal 5 Tage), dürfen Probefahrten und/ oder Überführungsfahrten nur bis zum Ende der Gültigkeit der HU-Frist durchgeführt werden, danach sind bis zum Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens nur noch Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung zulässig.
Besteht für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens keine gültige Betriebserlaubnis, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Kyffhäuserkreises und des angrenzenden Bezirkes beschränkt. Fahrten sind nur im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Kyffhäuserkreises und des angrenzenden Bezirkes möglich.
Das Kurzzeitkennzeichen ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde zu beantragen.
Das Kurzzeitkennzeichen kann auch von Personen beantragt werden, die keinen Wohnsitz in Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben, jedoch muss der Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland einen Empfangsbevollmächtigten benennen.